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Reichelt Chemietechnik über lebensmittelechte Kunststoffe

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Der gesundheitlich unbedenkliche Verzehr der Speisen und Getränke muss dauerhaft ebenso gewährleistet sein wie der unveränderte Geschmack und Geruch der Nahrungsmittel, weiß Reichelt Chemietechnik.

Ob als PET-Flasche, Verpackungsfolie, bei der Verarbeitung und Herstellung von Lebensmittel oder im Haushalt als Aufbewahrungsboxen, in vielen Bereichen kommen Kunststoffe mit Lebensmitteln in Berührung. Ein Kontakt, der selbstredend folgenlos bleiben soll. Reichelt Chemietechnik GmbH & Co. kennt sich mit Vorschriften, Normen und Wirkungen aus und hat diese in einer Pressenotiz zusammengefasst.

PET-Flaschen im Getränkemarkt, Folienverpackungen an der Fleischtheke und die in jüngster Zeit in Verruf geratenen Plastik-Trinkbecher sind nur einige Beispiele für Kunststoffe, die uns in unserem Alltag begegnen, weiß Reichelt Chemietechnik. Auch wenn die Auswirkungen solcher Verpackungsmaterialien auf unsere Umwelt immer mehr in den Fokus rücken, wird die Unbedenklichkeit des Kontakts zwischen Kunststoff und Lebensmittel für unsere Gesundheit meist als selbstverständlich angesehen. Dabei erfüllt bei weitem nicht jedes polymere Material dieses Kriterium.

Was ist lebensmittelecht?

Ein Kunststoff wird im allgemeinen Sprachgebrauch als „lebensmittelecht“ bezeichnet, wenn sichergestellt ist, dass er das Nahrungsmittel nicht negativ beeinflusst. Der gesundheitlich unbedenkliche Verzehr muss ebenso gewährleistet sein wie der unveränderte Geruch und Geschmack. Das hat hierzulande nach juristischen Vorgaben der jeweilige Hersteller sicherzustellen und wird von den Bundesländern überprüft. Sie kontrollieren sowohl bei den Produzenten als auch im Handel die Einhaltung der geltenden Gesetze.

Keine Gesundheitsgefährdung durch Stoffübergang

Unter welchen Voraussetzungen ein spezieller Kunststoff als lebensmittelecht gilt, regeln in Deutschland die Richtlinien des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) und mehrerer EU-Verordnungen. Das Fundament des EU-Regelwerks bildet die Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004, die am 27. Oktober 2004 vom Europäischen Parlament und EU-Rat verabschiedet wurde. Sie zielt stringent auf die gesundheitliche Vorsorge der Verbraucher und verbietet es im Grundsatz, dass der Kontakt mit Materialien wie zum Beispiel Polymeren zu einem Stoffübergang auf das Lebensmittel führt.

Neue Kennzeichnung

Damit sich auch Verbraucher vergewissern können, ob ihre Verpackungsmaterialien und Gegenstände aus Kunststoffen lebensmittelecht sind, wurden verschiedene Kennzeichnungen sowie das „Becher und Gabel“-Logo eingeführt. Allerdings weist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit darauf hin, dass dieses Logo auf Gegenständen, in denen bereits Lebensmittel verpackt sind oder die aufgrund ihres Verwendungszwecks offensichtlich mit Speisen und Getränken in Berührung kommen, nicht zwingend angebracht sein muss.

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Quelle: Reichelt Chemietechnik

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